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LBRY Claims • un-re-volution-sonderbotschafter-für

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16 Feb 2024 04:20:03 UTC
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UN Re-Volution - Sonderbotschafter für die vereinten Nationen
<a href="https://t.me/IZMR_Kanal" target="_blank" rel="nofollow">https://t.me/IZMR_Kanal</a> <a href="https://t.me/MenschenrechtTV" target="_blank" rel="nofollow">https://t.me/MenschenrechtTV</a> <a href="https://t.me/IZMR_Amt" target="_blank" rel="nofollow">https://t.me/IZMR_Amt</a> <a href="https://t.me/MeldeAmtGdM" target="_blank" rel="nofollow">https://t.me/MeldeAmtGdM</a><br />MenschenrechtTV<br /><a href="https://www.youtube.com/channel/UCfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw?view_as=subscriber" target="_blank" rel="nofollow">https://www.youtube.com/channel/UCfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw?view_as=subscriber</a> <br /><br />UN Re-Volution - Sonderbotschafter für die vereinten Nationen<br /><a href="https://www.youtube.com/watch?v=T7LBk6UoLLc&t=19s" target="_blank" rel="nofollow">https://www.youtube.com/watch?v=T7LBk6UoLLc&t=19s</a><br /><br />Bei den vereinten Nationen [UN] können sich Staaten in einem internationalen Verband als supranationaler Organisationen zusammenschließen, die zum Ziel der Feindstaatenklausel gegründet worden ist. Die Feindstaatenklausel wird am 11.01.2020 obsolet.<br /><br />Alle Staaten, die die UN-Charta unterzeichnen, unterzeichnen gleichzeitig und ohne Ausnahme die allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Bei Verletzung der erklärten Menschenrechte handelt es sich im zwingenden Zivilschutz des Völkerrechtes in Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 um ein Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht. Mit der Unterzeichnung der verwaltungsrechtlichen UN-Charta verpflichten sich alle Staaten ohne Ausnahme an die Rechtanbindung der erklärten Menschenrechte des zwingenden Völkerrechts, denn die vereinten Nationen haben keine Zuständigkeit für Menschenrecht. <br /><br />Die vereinten Nationen sind ein Verwaltungskonstrukt der Treuhand wie das Grundgesetz für die juristischen Staatsangehörigen, in dem das Grundrecht und die erklärten Menschenrechte prelateral vorausgehen. Die Feindstaatenklausel in Art. 53, 107 UN-Charta entsprich Art. 139 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften.<br /><br />So wie das Grundrecht dem Grundgesetz für den Staat in der Rechtanbindung zwingend organisiert ist, ist auch die UN-Charta an die erklärten Menschenrechte gebunden. Aus diesem Grund ist der Gerichtshof der Staaten und Organisationen in Art. 92-94 UN-Charta allgemein geregelt, dem jeder Staat beitreten kann. In Art. 95 UN-Charta wird im Zusammenhang gemäß Art. 149 genfer Abkommen IV- SR 0.518.51 der Gerichthof genannt, dem die Mitglieder auf Grund der erklärten Menschenrechte bei Verletzung zuständig im zwingenden Völkerrecht unterliegen, dem sich in der Regel alle Staaten im Gegensatz zu Art. 92-94 UN-Charta unterworfen haben.<br /><br />Die vereinten Nationen bestehen nicht aus 5 Staaten, sondern der Weltsicherheitsrat besteht aus 5 Staaten mit Vetorecht innerhalb der Verwaltung, so daß in Folge der Weltsicherheitsrat nicht für den Zivilschutz im zwingenden Völkerrecht zuständig ist oder sein kann. <br /><br />Kommission: <br /><br />• Leiter der ad-hoc Kommission für die Wirksamkeit der Behörden<br />im Aufgabenbereich des öffentlichen Recht – ordre public –<br /><br />• Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten<br />• Wahlprüfung und Wahlkontrolle<br />• Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik(er)<br />• Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug<br />• Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern<br />• Diätenfestlegung von Parlamentariern<br />• Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle<br />• Standesaufsicht der Rechtspflege (Rechtsanwalt und Rechtspfleger)<br />• Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten<br />• Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter<br />• Prüfung von Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung<br />• Strafverfolgung im Amt (§§ 92, 258a, 331-358 StGB)<br />• Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat<br />• Strafverfolgung von Hochverrat<br />• Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt<br />• Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen<br />• Gewährung von Prozeßkostenhilfe<br />• Entschädigungsrecht<br />• Zentrale OEG-Stelle für Straftaten im Amt<br />• Prüfung bei Diffamierung<br />• Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht<br />• Prüfung von Gesetzen (Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR)<br />• Prüfung überlange Verfahrensdauer<br />• Prüfung in Betreuungssachen<br />• Prüfung bei Kindesentziehung<br />• Prüfung bei Psychiatrisierung<br />• Prüfung und Umsetzung von EU-Richtlinien<br />• Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit<br />• Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt<br /> <br />Die ad-hoc Kommission für die Wirksamkeit der Behörden arbeitet dynamisch im Einzelfall im Sinne einer Unterlassungskommission für Menschrecht (alternativ) §§ 307, 179 BGB für den effektiven Rechtschutz in der Rechtgewährungspflicht und Rechtwegegarantie als oberstes Bundesgericht und wird vom Bürger direkt angerufen. Deswegen kann keine Inzuchtdepression des Systems auftreten, weil die Kommission Recht schaffend durch Art. 1, 24 (3), 25, 20 (1, 4), 79 (3), 95, 137 GG in Art. 1-2 ÜLV genannt und vorrangig im Zivilschutz (Art. 1, 142-149 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 salvatorisch legitimiert ist.<br />...<br /><a href="https://www.youtube.com/watch?v=2J6GmdLKqgE" target="_blank" rel="nofollow">https://www.youtube.com/watch?v=2J6GmdLKqgE</a>
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